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   BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH   

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https://dejure.org/2022,10803
BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH (https://dejure.org/2022,10803)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH (https://dejure.org/2022,10803)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2022 - B 8 SO 1/22 BH (https://dejure.org/2022,10803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 Halbs 1 SGG, § 110a Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung - ...

  • Wolters Kluwer

    Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 942
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 04.06.2021 - 5 B 22.20

    Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Allerdings ist die Vorschrift als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen (vgl zB BVerwG vom 4.6.2021 - 5 B 22.20 D - RdNr 12 mwN.) .

    Ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Durchführung einer Videoverhandlung oder eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte besteht grundsätzlich nicht (vgl hierzu BT-Drucks 17/1224 S 12 und 17/12418 S 17 und BVerwG vom 4.6.2021 - 5 B 22.20 D - RdNr 12) .

    Das Vorhandensein und die Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technik sind ebenso wie die erforderlichen technischen und organisatorischen Kapazitäten der Gerichte ungeschriebene Voraussetzungen des Einsatzes von Videokonferenztechnik (vgl hierzu zB BVerwG vom 4.6.2021 - 5 B 22.20 D - RdNr 12 mwN) .

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R

    Einseitige mündliche Verhandlung - Erkrankung des Klägers - Terminsverlegung -

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Kläger erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung geltend gemacht hätte (vgl zB BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11) .

    Ein iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl zB BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - juris RdNr 16 und BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11) .

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zur Systemabgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII (vgl zB Bundessozialgericht vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 14 mwN; BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr. 1 RdNr 20) stellen sich in Bezug auf den nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähigen Kläger, der auch im Übrigen keinem Ausschlussgrund dem Grunde nach für Leistungen nach dem SGB II unterfällt, - auch unter Berücksichtigung seines Vortrags - keine grundsätzlichen Rechtsfragen.
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zur Systemabgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII (vgl zB Bundessozialgericht vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 14 mwN; BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr. 1 RdNr 20) stellen sich in Bezug auf den nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähigen Kläger, der auch im Übrigen keinem Ausschlussgrund dem Grunde nach für Leistungen nach dem SGB II unterfällt, - auch unter Berücksichtigung seines Vortrags - keine grundsätzlichen Rechtsfragen.
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel aber dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) , der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 57) .
  • BSG, 28.08.1991 - 7 BAr 50/91

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (BSG vom 28.8.1991 - 7 BAr 50/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 4 S 5) .
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrags -

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Ein iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl zB BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - juris RdNr 16 und BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11) .
  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs;

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Vielmehr ändert die Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, nichts daran, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Klägers zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BVerwG vom 12.1.2022 - 5 B 8.21 - RdNr 23) .
  • BVerwG, 20.01.1995 - 6 B 56.94

    Abweisung eines Anerkennungsbegehrens trotz Ausbleiben des Beteiligten bei der

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 110 RdNr 11; Bundesverwaltungsgericht vom 20.1.1995 - 6 B 56.94 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 19) .
  • BSG, 01.02.2022 - B 9 SB 62/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH
    Der pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie und die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der über 60-Jährigen genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines erheblichen Grundes (vgl BSG vom 1.2.2022 - B 9 SB 62/21 B - RdNr 9) .
  • BFH, 09.06.2022 - X B 35/21

    Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19

    Wie im Fall eines pauschalen Hinweises auf die Corona-Pandemie und die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Altersgruppe (vgl. insoweit nur Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH, juris, Rz 7, m.w.N.) bedarf es konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten.
  • BSG, 13.12.2022 - B 12 R 6/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Videoverhandlung - kurzfristige

    Zum anderen handelt es sich - anders als etwa die Entscheidung über eine Terminsverlegung nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2 mwN) - nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2022 - B 8 SO 1/22 BH - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 4; seit Auslaufen des § 211 Abs. 3 SGG zum 31.12.2020 liegt auch kein intendiertes Ermessen mehr vor) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2023 - L 9 AL 122/22
    Das Vorhandensein und die Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technik sind ebenso wie die erforderlichen technischen und organisatorischen Kapazitäten der Gerichte ungeschriebene Voraussetzungen des Einsatzes von Videokonferenztechnik (vgl. BSG Beschluss vom 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH; BVerwG Beschluss vom 04.6.2021 - 5 B 22.20 D mwN).
  • BSG, 06.07.2022 - B 4 AS 16/22 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Durchführung einer

    Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung, ob das Gericht den Beteiligten gemäß § 110a Abs. 1 SGG gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitlich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird, im Ermessen des Gerichts steht ( BSG vom 24.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 3; BSG vom 29.3.2022 - B 8 SO 1/22 BH - juris RdNr 8) , hätte es zumindest der Darlegung bedurft, dass das LSG Veranlassung gehabt hätte, dieses Ermessen auszuüben.
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